Behandlung

In Deutschland ist das Recht auf eine ärztliche Behandlung als Teil des Leistungskataloges der GVK (Gesetzliche Krankenversicherung) in§28 Abs. 1 im Sozialgesetzbuch V verankert. Patienten, welche einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung haben, gelten als Selbstzahler bzw. Privatpatient. Vertragsgegenstand zwischen Patient und privater Krankenversicherung ist die Erstattung der medizinischen Behandlungskosten.

Im §73 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs V sind folgende Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich festgelegt:

  • Versorgung durch Arzt und Zahnarzt

  • Bei Mutter- und Schwangerschaft ärztliche Betreuung

  • Medizinische Leistungen sowie die Verordnung von Arbeitstherapie, Rehabilitation und Belastungserprobung

  • Früherkennung von Krankheiten durch geeignete Maßnahmen

  • Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

  • Die Verordnung von Behandlung in Rehabilitations-, Vorsorge- und Krankenhauseinrichtungen, Krankentransporte, Arzneimittel, Hilfs- und Heilmittel, Verbandsmittel

  • Ärztliche Maßnahmen für einen Schwangerschaftsabbruch, einer Sterilisation oder der Empfängnisverhütung

  • Erstellung von Berichten und Bescheinigungen für den Medizinischen Dienst oder für Krankenkassen, welche zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. Ausstellung von Bescheinigungen für die Lohnfortzahlung des Versicherten.

 

Der Gesetzgeber hat den ärztlichen und zahnärztlichen Vereinigungen und Krankenassen den Sicherstellungsauftrag übertragen. Hierdurch soll eine notwendige, zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung sichergestellt werden.


Außer in Deutschland ist die ärztliche Behandlung in vielen weiteren Ländern eine von Sozialversicherungen gebotene Leistung. Eine ärztliche Behandlung besteht aus allen Tätigkeiten eines Arztes, welche der Behandlung von Krankheiten, deren Verhütung oder Früherkennung dienen. In Deutschland besteht grundsätzlich die Möglichkeit den behandelnden Arzt frei zu wählen. Leistungsvoraussetzung ist bei den gesetzlichen Krankenkassen dabei jedoch, eine Zulassung des behandelnden Arztes als Vertragsarzt. In einem solchen Fall wird die Sachleistung des Arztes über die eGK (elektronische Gesundheitskarte) abgerechnet.